Veröffentlichung Satzung 2019

Die bisherige Satzung wurde überarbeitet und steht als PDF-Download ab sofort zur Verfügung.
Stand 2020/01/08


Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Gymnasium Fabritianum Krefeld-Uerdingen e. V.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasium Fabritianum, Krefeld-Uerdingen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Krefeld-Uerdingen und ist im Vereinsregister Krefeld unter der
    Register-Nr. 1788 eingetragen.
    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die materielle Unterstützung der Bildungsarbeit des Gymnasium Fabritianum in Krefeld-Uerdingen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft, Beitrag, Kündigung

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
    Auf schriftlichen Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand.
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes entscheidet.
    Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres bei, wird der gesamte Jahresbetrag fällig.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

III. Organe

  1. Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen:
    – dem/der Vorsitzenden
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Schriftführer(in)
    – dem/der Kassierer(in)

    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
    Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus acht Personen:
    – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    – einem (r) gewählten Vertreter (in) des Kollegiums
    – drei weiteren Elternvertretern, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    (2) Der erweiterte Vorstand führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch.
    Ist die Mehrheit des erweiterten Vorstandes der Auffassung, dass mit einem oder mehreren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes Unstimmigkeiten bestehen, kann die Mehrheit des erweiterten Vorstandes das betroffene Mitglied/die betroffenen Mitglieder auffordern, die bestehenden Unstimmigkeiten innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu bereinigen. Wird dieser Aufforderung seitens des Mitgliedes/der Mitglieder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, kann die Mehrheit des erweiterten Vorstandes beschließen, dass der Mitgliederversammlung die Abwahl des Mitgliedes/der Mitglieder vorgeschlagen wird.
    Die Mitgliederversammlung kann dann gemäß § 13 satzungsgemäß über die Abwahl des Mitgliedes/ der Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit entscheiden.
    Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes wird unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich eingeladen. Er entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. (1) Die Amtsdauer des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre.
    Eine Wiederwahl ist zulässig.
    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
    (2) Mögliche künftige Mitglieder des geschäftsführenden und/oder erweiterten Vorstandes sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich rechtzeitig vor der regelmäßig einmal im Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 11 dieser Satzung mit Namen, gewünschter Funktion und Adresse zu benennen. Der geschäftsführende Vorstand kann dann über die möglicherweise im Rahmen der Mitgliederversammlung neu zu wählenden Mitglieder beraten und bei Einigkeit diese der Mitgliederversammlung vorstellen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr von dem/ der Vorsitzenden einberufen. Die Einladung sowie die Tagesordnung werden den Mitgliedern im Jahresbericht schriftlich mitgeteilt.
    Aktuelle, in die Tagesordnung aufzunehmende Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern ab dem 30.10. eines jeden Jahres auf der aktuellen Homepage des Vereins eingesehen werden. Ein entsprechender Hinweis mit der aktuellen Adresse der Homepage des Vereins ist auf der im Jahresbericht schriftlich niedergelegten Tagesordnung zu finden.
    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand, wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren sowie von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

IV. Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  2. Beim Austritt eines Mitgliedes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins werden den Mitgliedern weder der Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen noch ihre gezahlten Kapitalanteile zurückerstattet.

V. Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
    Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes
    Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzinformation die auf der Homepage des Vereins unter www.fvfabritz.de einsehbar ist.

VI. Haftung

  1. (1) Der Verein, seine Organträger und die im Interesse und für Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht ist § 31a Abs 1 S.2 BGB nicht anwendbar.
    (2) Werden die Personen nach §17 (1) von dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.


Die Satzung wurde am 17. November 2004 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

gez. Dr. A. Overlack
Vorsitzende

Die Satzung wurde am 09. Januar 2019 auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

geändert am: 08.01.2020

gez. Dr. Ralf Wegefahrt
Vorsitzender